AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER CONVERUM GMBH FÜR DIE PERSONALVERMITTLUNG

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vermittlungsaufträge, welche der Auftraggeber der Converum GmbH zwecks Zustandekommens eines Arbeitsvertrages oder eines Vertrages über eine freie Mitarbeit erteilt. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Soweit in den vorliegenden Geschäftsbedingungen der Begriff Bewerber verwendet wird, sind damit sowohl weibliche wie männliche Bewerber gemeint; der Begriff dient lediglich der sprachlichen Vereinfachung und ist geschlechtsneutral zu verstehen.
  2. Der Auftraggeber hat im Vermittlungsvertrag die fachlichen und persönlichen Anforderungen und eine Beschreibung der Tätigkeit für die zu besetzende Stelle mitzuteilen. Auf der Grundlage dieses Stellenprofils übernimmt die Converum GmbH als Dienstleistung die Rekrutierung der Bewerber, die Bewerbervorauswahl, Interviews und ggf. Tests, die Einholung von Referenzen, die Aufbereitung der Bewerberdaten, die Vorlage der Bewerbungsunterlagen sowie die Einstellungsempfehlung an den Auftraggeber.
  3. Der Auftraggeber stimmt einer Veröffentlichung der Stellenausschreibung auf der von der Converum GmbH betriebenen Internetplattform (z.B. www.converum.de) zu. Er stellt die Converum GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, welche diese aus Anlass etwaiger falscher Informationen oder wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter im Rahmen der Veröffentlichung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen gegenüber der Converum GmbH geltend machen.
  4. Kommt zwischen dem Auftraggeber und einem von der Converum GmbH vermittelten Bewerber ein Vertrag zu Stande, hat der Auftraggeber die Converum GmbH darüber unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch im Fall einer späteren Einstellung nach Ziff.12. Dasselbe gilt, falls der Auftraggeber die freie Stelle anderweitig besetzt hat oder sich entscheidet, die freie Stelle – zumindest zeitweilig – nicht zu besetzen.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Unterlagen, Daten und Informationen, die für die Auftragsausführung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Die Converum GmbH sichert eine vertrauliche Behandlung aller Daten und Informationen zu. Diese werden ausschließlich für die Vermittlungstätigkeit genutzt und nicht an Dritte weitergegeben
  6. Sämtliche Informationen und Unterlagen, die die Converum GmbH dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, darf dieser ausschließlich zu eigenen Zwecken für die Besetzung einer freien Stelle in seinem Unternehmen verwenden. Dem Auftraggeber ist es ohne schriftliche Zustimmung der Converum GmbH untersagt,
    1. Unterlagen, Informationen oder sonstige Daten und Angaben über die vom Auftragnehmer vorgestellten Bewerber an Dritte weiterzugeben,
    2. einen Bewerber einem Dritten vorzustellen,
    3. Unterlagen, die Bewerberdaten enthalten, durch Fotokopie oder andere Formen der Vervielfältigung Dritten zugänglich zu machen.
      Im Falle eines Verstoßes gegen die hier geregelte Verschwiegenheitspflicht schuldet der Auftraggeber der Converum GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des vereinbarten Vermittlungshonorars.
      Kommt es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Bewerber und dem Dritten, schuldet der Auftraggeber das vereinbarte Vermittlungshonorar in voller Höhe, es sei denn, er weist nach, dass der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrages war.
  7. Unterlagen über Bewerber, mit denen der Auftraggeber kein Vertragsverhältnis eingeht, hat er an Converum GmbH zurückzusenden.
  8. Alle den Bewerber betreffenden Angaben beruhen auf Informationen, die vom Bewerber selbst oder von Dritten stammen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit solcher Informationen übernimmt Converum GmbH keine Gewähr, es sei denn, die Informationen stammen aus Urkunden (z. B. Prüfungszeugnisse, Urkunden über Ausbildungsabschlüsse), welche der Converum GmbH im Original vorgelegen haben.
  9. Converum GmbH ist berechtigt, einen vorgeschlagenen Bewerber auch anderen Vermittlungskunden vorzustellen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Bewerber jederzeit berechtigt ist, sich eigenständig oder mithilfe Dritter um einen neuen Arbeitsplatz oder eine anderweitige Tätigkeit zu bemühen.
  10. Kommt es nicht zum Vertragsschluss, obwohl der Auftraggeber mit dem vorgeschlagenen Bewerber ein Vertragsverhältnis eingehen will, haftet Converum GmbH nur, soweit dem Auftraggeber daraus ein Schaden erwächst, der auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der vertretungsberechtigten Organe, der Mitarbeiter der Converum GmbH oder einem sonstigen Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung der Converum GmbH ist auf eine Gesamtsumme in Höhe der vertraglich vereinbarten Provision beschränkt, sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Alle hier genannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  11. Kommt es zum Vertragsschluss zwischen Auftraggeber und einem vermittelten Bewerber, schuldet der Auftraggeber der Converum GmbH das vereinbarte Vermittlungshonorar. Behauptet der Auftraggeber, dass ihm ein von der Converum GmbH vorgestellter Bewerber schon vor Abschluss des Vermittlungsauftrages bekannt gewesen sei und geht er mit diesem Bewerber ein Vertragsverhältnis ein, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass die Vermittlungstätigkeit der Converum GmbH nicht ursächlich für den Vertragsschluss war. Hat sich ein von der Converum GmbH vorgeschlagener Bewerber bereits unabhängig vom Vorschlag durch die Converum GmbH eigenständig oder mithilfe eines anderen Vermittlers beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, Converum GmbH unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen zu unterrichten. In diesem Falle ist die Converum GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vermittlungstätigkeit bezüglich dieses Bewerbers einzustellen.
  12. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, über Unterlagen und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Bewerber im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vermittlungsauftrages fort. Schließt ein Dritter einen Vertrag mit einem Bewerber, der dem Auftraggeber vorgeschlagen wurde und dessen Unterlagen der Auftraggeber dem Dritten vertragswidrig zugänglich gemacht hat, so schuldet der Auftraggeber der Converum GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Vermittlungshonorars.
  13. Auslagen der empfohlenen und vom Auftraggeber eingeladenen Bewerber für Vor- stellungsgespräche beim Auftraggeber erstattet dieser den Bewerbern direkt.
  14. Den Vertragsschluss mit einem vorgeschlagenen Bewerber hat der Auftraggeber der Converum GmbH innerhalb einer Woche mitzuteilen. Schließt der Auftraggeber den Vertrag zu anderen als den vereinbarten Konditionen ab oder stellt er den Bewerber für eine andere Stelle oder in einem verbundenen Konzernunternehmen im Sinne von § 18 AktG ein, so berührt das den Vergütungsanspruch der Converum GmbH gegenüber dem Auftraggeber nicht. Das Vermittlungshonorar fällt auch dann in voller Höhe an, wenn der Auftraggeber den Bewerber mit Zustimmung von Converum GmbH einem Dritten vorstellt und der Dritte mit dem Bewerber ein Arbeitsverhältnis begründet. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber einen ihm durch den Auftragnehmer vorgeschlagenen Bewerber nach Beendigung des Vermittlungsvertrages, spätestens zwölf Monate nach dem ersten Vorstellungsgespräch mit dem Bewerber einstellt, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass die vorangegangene Vermittlungstätigkeit von Converum GmbH nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrages war.
  15. Die von der Converum GmbH abgerechneten Beträge sind sofort und ohne Abzug fällig. Alle Preise und Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen berechtigt, es sei denn, der Gegenanspruch ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
  16. Dieser Vermittlungsauftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
  17. Alle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Vereinbarung zur Aufhebung der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  18. 18.1: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt.
    18.2: Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag besteht beim Amtsgericht Hamburg bzw. Landgericht Hamburg, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.